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§ 12 WaffG
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gekommen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt vielmehr voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (LVwG-AV-1818/001-2023).
Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG ist (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von ihm zu befürchten ist. Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH Ra 2018/03/0026).