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Kommentar

§ 13 WaffG

Zu § 13: Das derzeit geltende vorläufige Waffenverbot stellt darauf ab, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei einem Menschen, bei dem Grund zur Annahme besteht, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, Waffen, Munition und Urkunden sicherstellen. Das vorläufige Waffenverbot knüpft derzeit ausschließlich an die Abnahme dieser Gegenstände an. Die Praxis hat aber gezeigt, dass ein vorläufiges Waffenverbot auch dann verhängt werden sollte, wenn der Betroffene nicht unmittelbar mit diesen Gegenständen angetroffen wird, dieser jedoch durch das missbräuchliche Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es wird daher vorgeschlagen, eine eigenständige Befugnis zu schaffen, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, das von der Sicherstellung von Waffen, Munition oder Dokumenten unabhängig ist. Darüber hinaus soll es inhaltlich zu keiner Änderung gegenüber dem derzeitigen Regime des vorläufigen Waffenverbotes kommen. Die Behörde soll nach wie vor unverzüglich über eine solche Maßnahme verständigt werden, die in weiterer Folge eine erste Überprüfung der Maßnahme vorzunehmen hat. Das grundsätzlich auf vier Wochen befristete vorläufige Waffenverbot soll mit Aussprache dieses Verbotes bzw mit Sicherstellung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht beginnen. Die Behörde kann das vorläufige Waffenverbot vor Ablauf der vierwöchigen Frist aufheben oder durch Ausfolgung der allenfalls sichergestellten Waffen an den Betroffenen vorzeitig beenden. Der Betroffene soll wie bisher über die Verhängung sowie über die Aufhebung des vorläufigen Waffenverbotes informiert werden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 12 Abs 1 WaffG entwickelte Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 WaffG zum Tragen, stellt doch auch Abs 1 dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung – vergleichbar dem § 12 Abs 1 WaffG – darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs 1 WaffG aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben (Ra 2019/03/0152).

Die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 51 Abs 1 Z 4 und Z 5 WaffG setzen voraus, dass das Überlassen entgegen dem WaffG oder einer aufgrund des WaffG erlassenen Verordnung erfolgt. Der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 4 bzw Z 5 WaffG wäre daher erfüllt, wenn Waffen bzw Munition an Personen, über die ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WaffG) verhängt wurde, überlassen würden. Das WaffG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kennen jedoch keine Bestimmung, die das Überlassen von Waffen und Munition an Personen, die zu deren Besitz berechtigt sind, untersagen würde (VwSlg 17758 A/2009).

Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung iSd § 13 Abs 1 WaffG 1996 geschlossen werden und zwar auch dann nicht, wenn neben dem Waffenbesitzer noch andere Personen Zugang zu den Schusswaffen hatten (LVwG 20.3-1257/2016).

Gem § 13 Abs 1 zweiter Satz WaffG 1996 gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gem § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen und stellt dieses Verbot daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur eine gesetzliche Folge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gem § 38a SPG und somit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme dar. Daher teilt diese Form des vorläufigen Waffenverbotes zwangsläufig das rechtliche Schicksal des Betretungsverbotes (VwGH Ra 2023/01/0038).

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