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Dokument-ID: 1018199
§ 16b WaffG
Wie § 16b WaffG 1996 und die dazu ergangenen Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 744 BlgNR 24. GP, S 4) klarstellen, ist auch für Schusswaffen der Kategorie C eine sichere Verwahrung erforderlich, um sie vor unberechtigtem Zugriff (und unberechtigter Verwendung) zu schützen. Dabei ist – vergleichbar mit Fällen des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 – abhängig von objektiven Momenten zu prüfen, ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann (VwGH Ra 2020/03/0035).