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§ 17 WaffG
Zu § 17 Abs 1: Für verbotene Waffen (gem § 17 WaffG) ist für den Erwerb, den Besitz und das Führen jeweils eine behördliche Ausnahmebewilligung notwendig. Ein Erwerb einer solchen Waffe ist nur dann rechtmäßig, wenn im Vorfeld die entsprechende Bewilligung der Waffenbehörde eingeholt worden ist. Liegt eine solche nicht vor, so verstößt ein allfälliger Kaufvertrag über den Erwerb von Kriegsmaterial gem § 879 Abs 1 ABGB gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb „nichtig“, zumal der unbefugte Erwerb von Kriegsmaterial überdies gerichtlich strafbar ist (LVwG-AV-498/001-2021).
Die Ergänzung im Einleitungsteil soll aufgrund der Formulierung in § 51 Abs 1 vorgenommen werden, wonach ein Verwaltungsstraftatbestand nur dann erfüllt ist, sofern das jeweilige Verbot bereits an anderer Stelle in diesem Bundesgesetznormiert wurde. Das Verbot der Verwendung von Gewehrscheinwerfern erscheint nicht mehr zeitgemäß und soll daher in Z 5 entfallen. Gemäß den Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie (EU) 2017/853 soll der zivile Gebrauch von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung mit hoher Magazinkapazität weitestgehend hintangehalten werden. Auch der Erwerb von Magazinen darf gem Art 10 Abs 1 iVm Art 6 Abs 2 der Richtlinie 91/477/EWG nur jenen Personen gestattet werden, denen hierfür eine Ausnahmebewilligung für diese verbotene Waffe erteilt wurde. Vor diesem Hintergrund sollen diese Waffen mit eingebauten oder eingesetzten großen Magazinen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 gem Z 7 und 8 als Kategorie A Waffen eingestuft und als verbotene Waffen iSd § 17 Abs 1 nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 erworben und besessen werden dürfen. Der alleinige Besitz von Magazinen gem Z 9 und 10 soll Betroffenen nicht gestattet sein, sofern diese über keine entsprechende Bewilligung verfügen. Der Besitz von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin gem Z 9 und 10 soll nur aufgrund einer Bewilligung gem Z 7 oder 8 zulässig sein. Magazine gem Z 9 und 10 sollen daher nur im Falle einer Bewilligung gem Z 7 oder 8 in eine halbautomatische Schusswaffe mit Zentralfeuerzündung der Kategorie B eingesetzt werden dürfen, da sich der Betroffene ansonsten in diesem Fall im (unrechtmäßigen) Besitz einer Schusswaffe gem Z 7 oder 8 befinden würde. Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffenmit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gem Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gem Z 8 befinden würde.