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Kommentar

§ 18 WaffG

Für Kriegsmaterial (gem § 18 WaffG) ist für den Erwerb, den Besitz und das Führen jeweils eine behördliche Ausnahmebewilligung notwendig. Ein Erwerb einer solchen Waffe ist nur dann rechtmäßig, wenn im Vorfeld die entsprechende Bewilligung der Waffenbehörde eingeholt worden ist. Liegt eine solche nicht vor, so verstößt ein allfälliger Kaufvertrag über den Erwerb von Kriegsmaterial gem § 879 Abs 1 ABGB gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb „nichtig“, zumal der unbefugte Erwerb von Kriegsmaterial überdies gerichtlich strafbar ist (LVwG-AV-498/001-2021).

Wenn § 18 Abs 2 WaffG anordnet, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bedarf, bedeutet dies, dass diese Erteilung – zumal mit dem Begriff Einvernehmen das Erfordernis der Zustimmung erfasst wird – im Wege einer Willensübereinstimmung der Behörden erfolgen muss. Ein ermächtigender Bescheid ist derart im übereinstimmenden Zusammenwirken der Behörden zu erlassen. Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt (VwGH Ra 2018/11/0209).

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