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2.3 § 182 StPO Vollzug der Untersuchungshaft
Die Bestimmung des § 182 StPO regelt den Vollzug der Untersuchungshaft. Das Leben in der Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Beim Vollzug ist insbesondere darauf zu achten, dass für den Beschuldigten die Vermutung der Unschuld gilt, dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung hat und den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges auf geeignete Weise entgegengewirkt wird. Prinzipiell sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden. Der Waffengebrauch iSv § 105 Abs 6 Z 3 StVG ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Über den Beschuldigten muss wegen des Verdachts eines Verbrechens die Untersuchungshaft verhängt worden sein und aufgrund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.