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Kommentar

§ 19 WaffG

Voraussetzung der von § 19 Abs 2 WaffG vorgesehenen Ermessensübung für die Bewilligung des Besitzes einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen ist das Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände. Auch die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung zum Besitz für eine größere Anzahl von Waffen zugunsten eines „anerkannten Waffensammlers“ gem § 19 Abs 2 WaffG setzt – vor Ausübung eines den Behörden eingeräumten Ermessens – zunächst das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Interesses am Sammeln weiterer Objekte voraus, sowie die glaubwürdige Darlegung, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ein solches begründetes Interesse wird beispielsweise vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere, kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines derart nachgewiesenen Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfanges dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (VwGH 98/20/0562).

Zuständig zur Feststellung, dass eine Schusswaffe der Kategorie B iSd WaffG 1996 zuzuordnen ist, ist nicht die Bundesministerin für Landesverteidigung, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde bzw die Landespolizeidirektion (VwGH Ra 2018/11/0205).

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