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Kommentar

§ 2 WaffG

Zu § 2 Abs 1: Ein „Flobert-Gewehr” ist eine Schusswaffe gem § 2 WaffG (RS0081942). Gaspistolen, aus denen keine festen Körper verschossen werden können, sind zwar Waffen, aber keine Schusswaffen und daher auch keine Faustfeuerwaffen (RIS-Justiz RS0081944). Aufgebohrte Gasrevolver, die geeignet sind, (scharfe) Patronen des Kalibers 22 (5,6 mm) zu verfeuern, sind Schusswaffen und mithin Faustfeuerwaffen (RIS-Justiz RS0081943).

Zu § 2 Abs 2: Bereits nach geltender Rechtslage ist in Abs 2 die Anwendung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen vorgesehen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 wird nunmehr vorgeschlagen, dass die Bestimmungen über Schusswaffen nicht nur für den Lauf, die Trommel und den Verschluss sowie diesen entsprechende Teile, sondern auch für den Rahmen und das Gehäuse als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Der Rahmen bzw das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss. Um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, sollen nur solche Teile als wesentliche Teile gelten, die beim Schuss gasdruckbelastet sind. Griffe, Magazine, optische Hilfseinrichtungen, Schlag- oder Abzugseinheiten sowie Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles sind hingegen nicht den wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe zuzurechnen. Ebenso sollen Griffstücke von Pistolen grundsätzlich nicht unter den Begriff der „wesentlichen Bestandteile“ fallen, da diese regelmäßig nicht gasdruckbelastet sind. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollen die Bestimmungen über Schusswaffen jedoch auch für unwesentliche Bestandteile von Schusswaffen gelten, sofern diese mit wesentlichen Bestandteilen untrennbar verbunden sind.

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