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Kommentar

§ 20 WaffG

Zu § 20 Abs 1a: Nach § 20 Abs 1 WaffG 1996 erfordert das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B grundsätzlich eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses, während eine Waffenbesitzkarte lediglich zum Erwerb und zum Besitz solcher Waffen berechtigt. Allerdings sind Inhaber einer gültigen Jagdkarte seit der WaffG-Novelle 2018 auch aufgrund einer bloßen Waffenbesitzkarte berechtigt, während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd Schusswaffen der Kategorie B zu führen, also ohne dass sie dazu einer Bewilligung in Form eines Waffenpasses bedürfen. Aus § 10 WaffG 1996 (Anwendung der Ermessensbestimmungen des WaffG 1996) ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht. Der österreichische Gesetzgeber hat sich mit den restriktiven Regelungen im WaffG 1996 dafür entschieden, dass nur bei Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ein Waffenpass ausgestellt wird und damit für Private die Möglichkeit besteht, im öffentlichen Raum eine Schusswaffe zu führen (VwGH Ro 2023/03/0030).

Jäger dürfen entsprechend der vorgeschlagenen Gesetzesänderung während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass soll diesfalls nicht erforderlich sein. Diese Bestimmung beinhaltet insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als Inhaber einer gültigen Jagdkarte diesfalls ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben. Die vorgeschlagene Regelung berührt jedoch nicht die Möglichkeit, gem § 21 Abs 2 bis 4, wie bisher, in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur einen Waffenpass zu erlangen. Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese gem § 7 Abs 3 ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren iSd 7 Abs 3, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist – soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen – davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen. Für den Fall, dass der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführt, muss jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen geführt werden können, etwa, dass das Jagdgewehr noch oder nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Auch hiebei wird das räumliche und zeitliche Naheverhältnis eine wesentliche Rolle spielen. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf die sichere Verwahrung von Schusswaffen fest.

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