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§ 21 WaffG
Zu § 21 Abs 2: Die Bestimmungen des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs und eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen, so ausdrücklich etwa die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum WaffG, RV 457 BlgNR 20. GP, 48 (LVwG 70.33-1486/2023).
Zu § 21 Abs 3: Im ersten Satz soll eine Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung vorgenommen werden. Weiters soll an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die den Nachweis erbringen, dass sie jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend lediglich für Organe der Jagd- und Forstaufsicht möglich sein soll.