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Dokument-ID: 1017397
2.4 § 228 StPO Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist öffentlich durchzuführen. Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu befürchten wäre. Fernseh- und Hörfunktaufnahmen und -übertragungen sind unzulässig. Gleiches gilt für Film- und Fotoaufnahmen.