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Kommentar

§ 23 WaffG

Zu § 23 Abs 2: Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Um den mit der Festsetzung der Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis vorgeschlagen, diese erlaubte Anzahl stets mit zwei festzusetzen. Wird hingegen nach der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen zusätzlich ein Waffenpass für eine Schusswaffe beantragt, ist bei der Festsetzung der Anzahl auf das Erfordernis des Führens abzustellen. Im Hinblick darauf, dass sich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz aus der Summe der Berechtigungen aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt, besteht diesfalls eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zumindest drei Schusswaffen der Kategorie B.

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