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§ 33 WaffG
Zu § 33 Abs 2 und 2a: Entsprechend den von der Richtlinie (EU) 2017/853 vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen sollen die Bestimmungen betreffend die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B auch für jene der Kategorie C Anwendung finden. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Maßnahmen zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen wird auf die Erläuterungen zu § 28 Abs 2a und 3 verwiesen. Um auch die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie C außerhalb des Bundesgebietes zu erfassen, soll zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers im Ausland sowie die Daten zur überlassenen Waffe innerhalb von sechs Wochen ab der erfolgten Ausfuhr melden. Aus dem vorgeschlagenen § 55 Abs 1 Z 11 ergibt sich in weiterer Folge, dass auch die Daten des Erwerbers in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden. Diese Regelung dient auch der Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung und damit der Entlastung des bisherigen Eigentümers, da dieser nicht mehr als aktueller Besitzer im Register aufscheint.