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§ 34 WaffG
Zu § 34 Abs 6: Aus systematischen Gründen sowie vor dem Hintergrund der Nachvollziehbarkeit der Transaktionen über Schusswaffen scheint es angezeigt, die Meldeverpflichtung gem § 28 Abs 7 auch für Schusswaffen der Kategorie C vorzusehen, wenn der Besitz anders als durch Veräußerung aufgegeben wurde. Darunter sind insbesondere Fälle der unentgeltlichen Überlassung von Schusswaffen sowie die absichtliche oder zufällige Vernichtung einer Schusswaffe zu verstehen. Diese Regelung dient auch der Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung und damit der Entlastung des bisherigen Eigentümers, da dieser nicht mehr als aktueller Besitzer im Register aufscheint.