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Kommentar

§ 37 WaffG

Zu § 37 Abs 3: Nach geltender Rechtslage stellt die Behörde für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet eine Einwilligungserklärung aus. In Umsetzung von Unionsrecht (siehe auch vorgeschlagenen § 56a) sind in der von der Europäischen Union bereitgestellten Anwendung „Internal Market Information System – IMI“ Informationen zur Verbringung von Schusswaffen, wie ua Bewilligungen nach § 37 einzutragen. Daher soll aus Praktikabilitätsgründen bzw zur Vermeidung von übermäßigem Verwaltungsaufwand eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten für die Einwilligungserklärung vorgesehen werden. Ohne eine Gültigkeitsdauer könnte nämlich der Zeitpunkt für die Löschung der verarbeiteten Daten im IMI zur jeweiligen Einwilligungserklärung nicht eindeutig bestimmt werden und müsste die Behörde im jeweiligen Einzelfall laufend ermitteln, ob die im IMI verarbeiteten Daten weiter gespeichert werden dürfen oder bereits zu löschen sind. Die Einführung der Befristung ist aber mit keinen Nachteilen für den Betroffenen verbunden: Die Einwilligungserklärung ist nach geltender Rechtslage zwar formal nicht mit einer konkreten Gültigkeitsdauer versehen, aber berechtigt zur einmaligen Verbringung einer bestimmten Waffe in das Bundesgebiet, dh sie ist de facto mit dem Zeitpunkt der Verbringung befristet. Nach den Erfahrungen aus der Praxis erfolgen zudem Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet innerhalb der vorgeschlagenen Gültigkeitsdauer. Sollte in einem Einzelfall eine Verbringung nicht in diesem Zeitraum vorgenommen werden, ist überdies die erneute Ausstellung einer Einwilligungserklärung möglich.

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