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Kommentar

§ 3b WaffG

Zu § 3b: Zu Salutwaffenumgebaute Waffen sollen gem § 2 Abs 4 in der Kategorie verbleiben, der sie vor ihrem Umbau zuzurechnen waren. Demzufolge ist es vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Betroffenen notwendig, in § 3a eine Legaldefinition zu verankern. Bei Salutwaffen handelt es sich um ehemals echte Schusswaffen, die nach ihrem Umbau ausschließlich Knallpatronen, Gase oder Flüssigkeiten abfeuern können.

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