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§ 4 WaffG
Als Munition iSd § 4 WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschoße, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne absolut unbrauchbar geworden sind und nicht wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.
§ 5 der 1. WaffV beruht auf der gesetzlichen Grundlage des § 17 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996. Letzterer nimmt von der Verpflichtung, die dort näher bezeichnete Munition und Geschosse zu verbieten, ausdrücklich Munition sowie Geschosse für Jagd- und Sportwaffen aus. Auf Grund dieser im Gesetz vorgesehenen Ausnahme ist das in § 5 der 1. WaffV normierte Verbot dahingehend zu verstehen, dass es Munition sowie Geschosse, die für Jagd- und Sportwaffen bestimmt sind (vgl hiezu § 4 WaffG 1996), nicht erfasst (VwGH 2005/03/0031).
Als „Munition“ iSd § 4 WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschosse, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne absolut unbrauchbar geworden sind und nicht wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können (OGH 29.07.1974, 10 Os 79/74).