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§ 41b WaffG
Zu § 41b samt Überschrift: In Umsetzung von Art 10 Abs 2 der Richtlinie 91/477/EWG soll Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, künftig eine Meldepflicht in Bezug auf verdächtige Transaktionen treffen. Unter verdächtigen Transaktionen sollen insbesondere jene Geschäfte oder Bestellvorgänge fallen, die dem Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Art oder der hohen Bestellmenge sowie im Falle der Barzahlung von hohen Rechnungssummen ungewöhnlich erscheinen. So soll etwa auch die Verweigerung des Identitätsnachweises den dringenden Verdacht erwecken, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte. Kommt es aufgrund des dringenden Verdachts des Gewerbetreibenden nicht zum Geschäftsabschluss, soll dieser die verdächtigen Umstände dennoch der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden haben.