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§ 42 WaffG
Zu § 42 Abs 3 Z 1: Der gegenständliche Vorschlag soll allfällige Unklarheiten beseitigen und eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Nach Ablauf der in § 395 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, vorgesehenen Jahresfrist soll verlässlichen EWR-Bürgern ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, die die Waffe gefunden haben, eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte als Berechtigung zum Besitz ausgestellt oder eine bestehende Berechtigung um die gefundene Waffe erweitert werden. Der Fund soll in diesem Fall als Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe gelten.