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Dokument-ID: 1018282
§ 42a WaffG
Zu § 42a Abs 1 Z 2 sowie Abs 2 und 3: Durch die vorgeschlagene Regelung soll das Primat der Verwertung gegenüber der Vernichtung von Waffen und Kriegsmaterial verdeutlicht werden. Die Waffe soll nur in jenen Fällen vernichtet werden, in denen eine Verwertung nicht möglich oder zweckmäßig erscheint.