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Kommentar

§ 47 WaffG

Zu § 47 Abs 4a: Angehörige des Bundesheeres oder Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung sollen hinsichtlich des Erfordernisses zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens gem § 8 Abs 7 den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichgestellt werden, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung bereits eine vergleichbare psychologische Untersuchung positiv absolviert haben. Milizsoldaten, die ihren Grundwehr- oder Ausbildungsdienst bereits abgeleistet und daher kein aufrechtes Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer haben, stehen anders als sonstige Angehörige des österreichischen Bundesheeres nicht unter ständiger Beobachtung der Dienstbehörde. Vor diesem Hintergrund soll im letzten Satz normiert werden, dass die Behörde waffenpsychologische Untersuchungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, im Verfahren zur erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit eines Milizsoldaten nicht verwertet. Die bereits erfolgte waffenpsychologische Testung soll nämlich zudem in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses stehen. Personen, die im Rahmen der Stellung zum Wehrdienst eine psychologische Erstbegutachtung zu absolvieren haben, sollen von dieser Regelung hingegen nicht umfasst sein.

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