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Dokument-ID: 1018307
§ 48 WaffG
§ 48 WaffG trifft keine Regelung für den Fall, dass ein Hauptwohnsitz oder ein Wohnsitz „des Betroffenen“ im Inland nicht besteht. Dass die in § 48 WaffG getroffene Regelung keine abschließende Regelung über die örtliche Zuständigkeit trifft, ergibt sich zudem aus dem zweiten Halbsatz des § 48 Abs 2 WaffG, wonach die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz bzw an den Wohnsitz nur zum Tragen kommt, „sofern nichts anderes bestimmt ist“ (VwGH Ra 2018/03/0042).