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§ 55 WaffG
Zu § 55 Abs 1 Z 10 bis 13: Die vorgeschlagene Ergänzung in Z 10 soll im Hinblick auf die Umsetzung des Art 4 Abs 4 Unterabsatz 2 lit d der Richtlinie 91/477/EWG erfolgen, wonach etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Schusswaffe, die eine Zuordnung zu einer anderen Kategorie bewirken, im Register erfasst werden sollen. In Zusammenhang mit den Regelungen zur verbesserten Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen sollen weitere Datenarten in § 55 Abs 1 Z 11 und 12 aufgenommen werden. Vom Wortlaut der Z 11 sollen nicht nur Privatpersonen, sondern auch Gewerbetreibende als Vorbesitzer oder Erwerber erfasst werden. Die in Z 13 vorgesehene Verarbeitung von Zeitpunkt und Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 8 Abs 7 erscheint im Hinblick auf die beabsichtigte sechsmonatige Wartefrist im Falle der Ausstellung eines negativen Gutachtens im Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich.