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Kommentar

§ 56 WaffG

§ 56 WaffG richtet sich ausschließlich an zum Handel mit den in Abs 1 angeführten Schusswaffen berechtigte Gewerbetreibende. Der Beschwerdeführer hat bestritten, „Besitzer der Firma T“ zu sein, er sei „lediglich ein freier Mitarbeiter“. Die belangte Behörde, die rechtsirrtümlich davon ausging, die Verpflichtung des § 56 WaffG treffe auch den „Mitarbeiter (Verkäufer)“, hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob er bei Verkauf dreier Schusswaffen der berechtigte Gewerbetreibende iSd § 56 WaffG war (VwGH 2005/03/0059).

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