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§ 56a WaffG
Zu § 56a samt Überschrift: In Umsetzung des Art 13 Abs 4 der Richtlinie 91/477/EWG wird vorgeschlagen, dass die Behörden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen in Bezug auf die erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gem § 37 sowie bestimmte aufgrund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilte Bewilligungen übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass der verwendete Begriff der „Übermittlung“ technologieneutral auszulegen ist, kann diese auch in elektronischer Form erfolgen (vgl auch ErwGr15 der Datenschutz-Grundverordnung). Soweit nach unionsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Informationsaustausch besteht, haben die Behörden die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Art der Übermittlung (beispielsweise durch Inanspruchnahme der von der Europäischen Union bereitgestellten Anwendung „Internal Market Information System – IMI“) umzusetzen.