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§ 7 WaffG
Amtsräume eines Bezirksgerichts sind Betriebsräume iSd § 7 Abs 2 WaffG (vgl Ra 2017/03/0102). Dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist es daher nach Maßgabe des § 7 Abs 2 WaffG 1996 und des § 2 Abs 3 GOG gestattet, innerhalb dieser Betriebsräumlichkeiten eine (eigene) Waffe bei sich zu haben, aber auch (fremde) Waffen entgegenzunehmen, zu verwahren und wieder auszufolgen, ohne dafür einen Waffenpass zu benötigen (VwGH Ra 2019/03/0063). Bei Kanzleiräumlichkeiten (zB eine Rechtsanwaltskanzlei) handelt es sich um Betriebsräume (vgl VwGH 2012/03/0037). Jemand, der (ohnehin) über eine Waffenbesitzkarte verfügt, darf daher nach Maßgabe des § 7 Abs 2 WaffG innerhalb dieser Betriebsräume eine Waffe bei sich haben (VwGH Ra 2017/03/0102).