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Dokument-ID: 1017393
2.2 § 93 StPO Zwangsgewalt und Beugemittel
Unter Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu verstehen, die der Sicherstellung, der Auswertung oder der Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient.