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Neu Dokument-ID: 1017357

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.3 § 138 StGB Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

 1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,

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