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Dokument-ID: 1017357
1.5.3 § 138 StGB Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,