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2.1 Allgemeines
Bei der EU-DeaktVO • [Fußnote: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl L 333 vom 19.12.2015 idgF.] handelt es sich um eine Durchführungsverordnung, die auf Grundlage von Art 291 AEUV erlassen worden ist. Sie führt weiters die Bestimmungen von RL 91/477/EWG, • [Fußnote: Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 256 vom 13.09.1991 idgF.] insbesondere deren Art 4 und Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz, aus. Die in dieser Verordnung festgelegten Standards und Techniken für die endgültige Deaktivierung von Feuerwaffen wurden mithilfe des Fachwissens der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erarbeitet. Die C.I.P. wurde eingerichtet, um die Aktivitäten der nationalen Prüfstellen für Feuerwaffen zu überprüfen und um insbesondere zu garantieren, dass es in jedem Land Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Prüfung von Feuerwaffen und Munition gibt.