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Redaktion FORUM Media | Glossar

B-Waffe

Waffen, die unter die Kategorie B fallen, sind genehmigungspflichtige Feuerwaffen.

Als Grundregel gilt, dass der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kategorie B Schusswaffen behördlich bewilligt sein müssen.

Hierbei ist zu unterscheiden:

  • Ein Waffenpass ist erforderlich zum Erwerb, Besitz und zum Führen der Kategorie B Schusswaffen.
  • Eine Waffenbesitzkarte ist erforderlich, wenn es um Erwerb und Besitz der Kategorie B Schusswaffen geht.

Zu den Kategorie B-Waffen zählen:

  • Kurze Repetierfeuerwaffen
  • Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung
  • Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm
  • Halbautomatische Lang-Feuerwaffen; bei Randfeuerwaffen können deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen. Im Unterschied dazu können bei Zentralfeuerwaffen Ladevorrichtung und Patronenlager mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen
  • Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht Kurzfeuerwaffen mit mehr als 21 Schuss Abgabe ohne Nachladen sind; bei ihnen ist eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingebaut oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen
  • Halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Anhang I Abschnitt II Kategorie A Z 7 lit b WaffenRL aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können
  • Lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist
  • Sämtliche Feuerwaffen der Kategorie B, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden
  • Halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Anhang I Abschnitt II Kategorie A Z 6, 7 oder 8 WaffenRL aufgeführt sind