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Dokument-ID: 1016848
6.2.3 Beeinträchtigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
Entscheidend ist nur die objektive Zweckwidmung, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt keine Rolle. Diesem technischen Waffenbegriff unterliegen neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen sowie verbotene Waffen (RIS-Justiz RS0122916).
Hervorzuheben ist, dass die Eignung zur Lebensbedrohlichkeit oder Sachbeschädigung/Zerstörung gesetzlich nicht gefordert wird, um als Waffe im waffenrechtlichen Sinne zu gelten.