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13.1 Zuständige Waffenbehörde
Eingangs ist hervorzuheben, dass das WaffG nicht immer sehr sauber mit dem Terminus „Behörde“ arbeitet, da sie etwa wahlweise von „Behörde“ oder auch von „Waffenbehörde“ spricht.
Der Terminus Waffenbehörde kommt in §§ 32 Abs 1, 33 Abs 4, 33 Abs 6, 33a Abs 2, 38 Abs 5, 39 Abs 3, 42b Abs 6, 54 Abs 1, 55 Abs 1, 55 Abs 3, 55 Abs 4, 55 Abs 5 und 55 Abs 6 WaffG vor. Soweit ersichtlich werden auch die Termini „Sicherheitsbehörde“ und „Jagdbehörde“ verwendet, die jedoch nicht mit „Behörde“ bzw „Waffenbehörde“ ident sind. Im besten Fall kann es sich um ein Redaktionsversehen handeln. Es scheinen jedoch unklare Zuständigkeiten vorzuliegen. Für die vorliegenden Zwecke wird davon ausgegangen, dass – bis auf die Nennung von Behörde in § 55 Abs 6 WaffG – der Terminus „Behörde“ iSd § 48 WaffG mit „Waffenbehörde“ verwendet wird.
Der sachlich und örtlich zuständigen Waffenbehörde obliegen vielfältige Aufgaben.
So muss sie auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen, welcher Kategorie (A, B oder C) eine Schusswaffe zuzuordnen ist und ob eine minderschwere Waffe iSv § 45 WaffG vorliegt. Sollte es sich um Schusswaffen handeln die Kriegsmaterial sind, dann trifft diese Entscheidung der Bundesminister für Landesverteidigung. Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung können die Ergebnisse des geführten Verfahrens im Internet veröffentlichen.