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Neu Dokument-ID: 1016643

Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.9 Besitz

Die Mitgliedstaaten müssen sicher stellen, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können. Erwerb und Besitz von Feuerwaffen dürfen unbeschadet von Art 3 WaffenRL nur in zwei Konstellationen gestattet werden:

  • ausschließlich Personen, sofern eine Genehmigung vorliegt oder
  • Personen nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt.

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