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9.1.1 Besitz
Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist umfassender als sein zivilrechtliches Pendant. So gilt die Innehabung von Waffen und Munition gem § 6 Abs 1 WaffG bereits als Besitz. Nicht als Besitz ist gem § 6 Abs 2 WaffG jedoch die Konstellation zu sehen, wenn die Waffe innerhalb des Geschäftslokals des befugten Waffengewerbetreibenden inngehabt wird. Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Innehabung liegt in einer Entkriminalisierung bestimmter, nicht lebensfremder Sachverhalte, da der unerlaubte waffenrechtliche Besitz von Waffen und Munition strengen Voraussetzungen unterliegt.