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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2 Deaktivieren von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

Historische Entwicklung

Die Bestimmung des § 42b WaffG ist durch die Novellierung BGBl I 63/2012 Bestandteil des WaffG geworden, dh, sie ist jünger als § 42a WaffG. Auf Grundlage des § 42b Abs 2 WaffG sind zwei (nationale) Verordnungen erlassen worden, die jeweils historische Vorgängerbestimmungen gehabt haben. So hat die KM-DeaktV • [Fußnote: Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial 2016, StF: BGBl II 78/2016 idgF.]  2016 die KM-DeaktV • [Fußnote: Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial, BGBl II 314/2012.]  aufgehoben, während DeaktV • [Fußnote: Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen, StF: BGBl II 77/2016 idgF.]  2016 die DeaktV • [Fußnote: Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen, BGBl II 316/2012.]  aufgehoben hat.

Deaktivierung bedeutet das irreversible Unbrauchbarmachen aller wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen und bestimmten Kriegsmaterial, wie etwa vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen und deren Kennzeichnung mit Deaktivierungskennzeichen.

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