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Neu Dokument-ID: 1075774

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Deaktivierungsbescheinigung und Amtshilfe

Nach erfolgter Deaktivierung der Feuerwaffe, hat die überprüfende Behörde dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung auszuhändigen. Jegliche Information, die in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommen worden ist, muss sowohl in Englisch als auch in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, verfasst sein.

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