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Dokument-ID: 1017269
2.2 Die Grundsätze des österreichischen Jagdrechtes
Die Ausübung des Jagdrechtes liegt auch im öffentlichen Interesse. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist aber davon auszugehen, dass derjenige, der ein Jagdrecht pachtet, dies überwiegend zu privaten Zwecken, also vor allem als eigene Freizeitbeschäftigung oder als Freizeitbeschäftigung eingeladener Personen tut (RIS-Justiz RS0110399).