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Dokument-ID: 1029826
2.3.14 Die Jagdbeiräte
In den jagdrechtlichen Angelegenheiten werden – soweit nichts anderes vorgesehen ist – die „gewöhnlichen“ Landesverwaltungsbehörden aktiv (in erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden). Da aber die Jagdmaterie ein besonderes (und – plastisch ausgedrückt – etwas „ausgerissenes“) Fachgebiet darstellt, sieht das Niederösterreichische Landesjagdgesetz besondere Beratungseinrichtungen zur fachspezifischen Beratung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung vor.