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Dokument-ID: 1051698
2.4.6 Die Jagdgenossenschaft
Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden gem § 13 Abs 1 Tir JagdG eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht. Das Aufsichtsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdbehörde ermöglicht der Bezirksverwaltungsbehörde die Korrektur eines Fehlverhaltens der als beaufsichtigten Selbstverwaltungskörper eingerichteten Jagdgenossenschaft (VwGH 93/03/0062).