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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Allgemeines

Die TSFeuerwaffenRL • [Fußnote: Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 15 vom 17.1.2019.]  ist bis dato noch nicht in Österreich umgesetzt worden. Sie ist zur weiteren Konkretisierung von insbesondere Art 4 Abs 2a RL 91/477/EWG • [Fußnote: Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 256 vom 13.9.1991 idgF.]  durch die Kommission erlassen worden. Umfangsmäßig ist sie sehr kurz, da sie nur vier Artikel und einen Anhang umfasst. Sie ist am 6. Februar 2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 17. Jänner 2020 Zeit gehabt, die Richtlinienbestimmung in nationales Recht umzusetzen. Gem Art 3 TSFeuerwaffenRL müssen die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen, mittels welcher Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Richtlinie umgesetzt worden ist. Die Mitgliedstaaten haben bei der nationalen Umsetzung jeweils einen Hinweis auf die TSFeuerwaffenRL bei der amtlichen Veröffentlichung aufzunehmen. Gem Art 3 Abs 2 TSFeuerwaffenRL teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften mit, die sie auf dem Gebiet erlassen, das unter die TSFeuerwaffenRL fällt. Programmatischer Natur ist, dass sich die Mitgliedstaaten entsprechend der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 • [Fußnote: Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente, ABl C 369 vom 17.12.2011.]  verpflichtet haben, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen zumindest ein Dokument zu übermitteln, in dem der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

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