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3.1 Allgemeines
Bei der SchreckschussRL • [Fußnote: Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 15 vom 17.1.2019 idgF.] handelt es sich um eine Durchführungsrichtlinie, die insbesondere auf Art 10a Abs 3 RL 91/477/EWG • [Fußnote: Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl L 256 vom 13.9.1991 idgF.] erlassen worden ist. Der Begriff der Feuerwaffe gem Anhang I RL 91/477/EWG ist nicht allumfassend, da er etwa Gegenstände nicht regelt, die zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecke gebaut worden sind. Bei ihnen ist die latente Gefahr gegeben, dass sie mittels allgemein gebräuchlicher Werkzeuge zu Feuerwaffen umgebaut werden können. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, sollen entsprechende technische Spezifikationen entsprechend der Vorgaben allgemein anerkannter internationaler Normen und Angaben für Patronen und Patronenlager von Schreckschuss- und Signalwaffen dies verhindern. Weiters sollen Kontrollen vorgesehen werden für etwa unterschiedliche Modelle oder Typen von Objekten und/oder einzelner Objekte. Die SchreckschussRL lässt Art 3 RL 91/477/EWG unberührt.