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Dokument-ID: 1075810
7.2.7 Durchfuhr, Umladung, Vermittlung und Umlenkung
Weder Art 9 noch 10 ATT-Vertrag definieren die Durchfuhr, Umladung und Vermittlungstätigkeit von konventionellen Waffen. Während man sich bei der Durchfuhr und der Vermittlungstätigkeit die Handlungen im allgemeinen Sinn vorstellen kann, ist es mit dem Begriff „Umladung“ schon etwas komplizierter. Unter Umladung wird man nach Ansicht der Autorin den Vorgang verstehen, bei dem ein Gut von einem Beförderungsmittel auf ein anderes Beförderungsmittel verbracht wird.