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5.7 Durchfuhr durch die Europäische Union
Die neue EU-Feuerwaffenverordnung behandelt die Durchfuhr nicht als eigenständiges, isoliertes Rechtsinstitut, sondern ordnet sie systematisch als besonderen Fall der Einfuhr von Nicht-Unionswaren ein. Diese Einordnung ist zentral für das Verständnis der Regelungen, weil sie deutlich macht, dass die Verordnung die Durchfuhr nicht als bloßen Transportvorgang begreift, sondern als sicherheitsrelevantes Verbringen von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition oder sonstigen gelisteten Gegenständen in das Zollgebiet der Union, auch wenn dieses Gebiet nur vorübergehend passiert wird und die endgültige Bestimmung in einem Drittstaat liegt. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Durchfuhr ist daher nicht ein eigenes Genehmigungsregime, sondern die spezielle Einfuhrgenehmigung für vorübergehende Verbringungen nach Art 11 der Verordnung. Die Durchfuhr ist dort ausdrücklich als eine der zulässigen Fallgruppen genannt, nämlich als das Verbringen gelisteter Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union unter einem Versandverfahren mit anschließender Ausfuhr in einen Drittstaat. Entscheidend ist, dass die Waren während dieses Vorgangs physisch im Zollgebiet der Union präsent sind und damit einem Zugriff, einer Umleitung oder einem Verlust ausgesetzt sein können. Genau dieses Risiko rechtfertigt die unionsrechtliche Kontrolle.