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Dokument-ID: 1075809
7.2.6 Einfuhr
Art 8 ATT-Vertrag setzt sich mit den Bestimmungen zur Einfuhr auseinander. Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit den nationalen Gesetzen dem ausführenden Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, geeignete und entscheidungserhebliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dies um ihm dabei zu helfen, seine nationale Ausfuhrbewertung gem Art 7 ATT-Vertrag vorzunehmen. Diese Maßnahmen können bspw die Übermittlung von Nachweisen über die Endverwertung oder den Endverbraucher sein.