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Dokument-ID: 1017345
1.3 Einziehung, Verfall, Konfiskation
Die Verwendung von Waffen – und unter Umständen Munition – scheint sich mitunter auch als notwendiges Hilfsmittel bei der Begehung bestimmter Delikte einer zweifelhaften Beliebtheit zu erfreuen, wie etwa der in der alkoholgeschwängerten Atmosphäre eine Lokals in der zu später Stunde der eben noch friedliche Stammgast die zerbrochene Bierflasche der Kellnerin gegen den Hals drückt, weil sie ihm kein Bier mehr ausschenken möchte. Oder man denke an den Überfall beim Juwelier bei dem die Täter diesen mit mit Totschlägern und Faustfeuerwaffen bedrohen.