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4.3 Europäische Menschenrechtskonvention
Bei der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt es sich um einen multilateralen Staatsvertrag, der zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates abgeschlossen worden ist.
Historisch betrachtet ist die Europäische Menschenrechtskonvention ein Produkt der Nachkriegszeit. Aufgrund des Eindrucks, den der Zweite Weltkrieg hinterlassen hatte, kam es zur Internationalisierung des Menschenrechtsschutzes. Vermieden sollten werden, dass sich ein solches Gräuel wiederholen sollte, daher fällt in diese Zeit auch die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. 1948 versammelten sich führende Politiker der Zeit auf dem „Haager Kongress“ und besprachen die Idee die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in effektives Schutzsystem auszubauen. Die daraus resultierende EMRK • [Fußnote: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, StF: BGBl 210/1958 idgF.] wurde am 04.11.1950 in Rom unterzeichnet.
Es gibt 47 Mitgliedstaaten:
Albanien | Deutschland | Italien | Montenegro | Rumänien | Spanien |
Andorra | Estland | Kroatien | Niederlande | Russische Föderation | Tschechische Republik |
Armenien | Finnland | Lettland | Nordmazedonien | San Marino | Türkei |
Aserbaidschan | Frankreich | Liechtenstein | Norwegen | Schweden | Ukraine |
Belgien | Georgien | Litauen | Österreich | Schweiz | Ungarn |
Bosnien und Herzegowina | Griechenland | Luxemburg | Polen | Serbien | Vereinigtes Königreich |
Bulgarien | Irland | Malta | Portugal | Slowakische Republik | Zypern |
Dänemark | Island | Monaco | Republik Moldau | Slowenien | - |
Die EMRK erfährt durch sechszehn Zusatzprotokolle Abänderungen oder Ergänzungen. Von fundamentaler Bedeutung ist das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK gewesen, da das Überwachungsprotokoll geändert worden ist. Bei der EMRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag und ist eine so genannte „geschlossene Konvention“. Das bedeutet sie kann nur von den Mitgliedern des Europarats ratifiziert werden. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerde in der Sprache eines Mitgliedstaats verfasst werden kann.