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Neu Dokument-ID: 1075822

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1.2 Fehlende Benötigung

Das in § 1 Kriegsmaterial-VernichtungsVO genannte Kriegsmaterial und die sonstigen Waffen müssen vom Bundesheer nicht mehr benötigt werden. Dem Bundesheer obliegt gem Art 79 B-VG • [Fußnote: Bundes-Verfassungsgesetz, StF: BGBl 1/1930 (WV) idgF.]  die militärische Landesverteidigung von Österreich und ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems eingerichtet. Den Oberbefehl hat der Bundespräsident und die Befehlsgewalt wird vom zuständigen Bundesminister ausgeübt. Aus welchem Grund die Waffen oder das Kriegsmaterial nicht mehr benötigt wird ist gem WaffG irrelevant. Defekt, Verschleißerscheinungen oder „in die Jahre gekommen“ müssen die Gegenstände nicht sein. Theoretisch kann es sich auch um neuwertige Gegenstände handeln.

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