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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.2 Führen

Eine Waffe führt, wer sie diese bei sich hat. Dies darf jedoch nicht wortwörtlich verstanden werden. Ein ständiges Beisichtragen ist nicht erforderlich (OGH 18.4.1969, 12 Os 51/69). § 7 WaffG ist nicht als lex specialis zum ABGB • [Fußnote: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, StF JGS 946/1811 idgF.]  zu verstehen, da sie keine zivilrechtliche Rechtswirkungen auslöst und diesbezüglich etwaige Eigentumsverhältnisse irrelevant sind.

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