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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des HSchG gelten nicht für die folgenden Bereiche:

  • Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe
  • Informationen, die vom Ausübenden der rechtsfreundlichen Berufe und der Wirtschaftstreuhandberufe hinsichtlich der Verschwiegenheit umfasst sind • [Fußnote: § 9 RAO, § 37 NO, § 80 WTBG.]  einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft und Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwälte, Notaren oder Wirtschaftstreuhänder getroffen sind
  • Vergabeverfahren,die von den folgenden Bundesgesetzen ausgenommen sind:
    • Vergabeverfahren gem § 9 Abs 1 Z 3, 4 und 5 BVergG 2018 sowie § 178 Abs 1 Z 3, 4 und 5 BVergG 2018
    • Vergabeverfahren gem § 8 Abs 1 Z 2, 3 und 4 BVergGKonz 2018
    • Vergabeverfahren gem § 9 Abs 1 Z 1 und 5 BVergGVS 2012
  • Die Anwendung der Bestimmungen der StPO ab Vorliegen eines Anfangsverdachts gem § 1 Abs 3 StPO
  • Informationen, die einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden

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