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Dokument-ID: 1017471
5.1.1 Allgemeines
Der Tätigkeit als Waffengewerbetreibender ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Im Gewerberecht ist prinzipiell das Berufsrecht allgemein, also Zugang und die Ausübung von gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten geregelt. Die Bestimmungen der GewO gelten für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten und sofern die Tätigkeiten nicht vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind.